Satzung

SATZUNG des Fördervereins Bothfelder Kulturtreff e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ Förderverein Bothfelder Kulturtreff e. V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zwecke des Vereins sind die Förderung kultureller Angebote im Stadtteil, die Förderung der
Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Er errichtet und betreibt dazu ein Kulturzentrum (Kulturtreff) in
Bothfeld.
Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
ein Kultur- und Bildungsangebot, die Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs für Stadtteilgeschichte,
Ermöglichung und Förderung von Eigeninitiative und kreativer Selbstentfaltung in allen Bereichen
kultureller Aktivitäten.
Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt in der Durchführung der in §2 genannten Aufgaben ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Vereinsämter
Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der Verein kann Personal anstellen. §3 Abs. (3) ist zu beachten.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Antrag annehmen
oder ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. Der Antrag von Minderjährigen bedarf der
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand kann an langjährige aktive Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben, eine Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen.
Mitglieder, denen eine Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, werden in Wertschätzung ihres
Engagements von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Ehrenmitglieder haben die vollen
Stimmrechte eines ordentlichen Mitglieds.

§ 6 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den halbjährigen Beitrag innerhalb des ersten Monats eines jeden
Halbjahres zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt, bei natürlichen Personen durch deren Tod,
bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen bei deren Auflösung. Die Mitgliedschaft
endet, wenn ein Mitglied ein Jahr mit seiner Bezahlung in Verzug ist.
(2) Die Austrittserklärung kann unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist zum
Halbjahresende erfolgen. Sie muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied bei grobem oder andauerndem Verstoß gegen
Satzung oder Vereinszweck ausgeschlossen werden.
(4) Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist die Berufung zur
Mitgliederversammlung statthaft, die innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden muss. Die Bestätigung des Ausschlusses durch die
Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
Die Versammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand im Sinne des &26 BGB zu laden. Die
schriftliche Einladung kann ersetzt werden durch eine Einladung in der Hannoverschen Allgemeinen
Zeitung und in der Neuen Presse.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er auch auf Antrag von 25 von Hundert der Mitglieder verpflichtet. Die
Einladungsfrist beträgt hierzu mindestens eine Woche. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr.
Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören oder in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. Sie haben das Recht, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Entgegennahme und Diskussion von Vorstandsberichten und Berichten der Kassenprüfer, Erteilung
und Entlastung.
Beschluss über die Beitragshöhe.
Entscheidungen über Erreichung der Vereinsziele herbeiführen.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ausschließlich diesen Tagesordnungspunkt zu behandeln
hat. Zu dieser Versammlung ist 14 Tage vorher einzuladen. § 9 (2) gilt entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über
die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde
Bestimmung anzugeben.

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
einem/einer ersten Vorsitzenden
einem /einer stellvertretenden Vorsitzenden
einem/einer Schriftführer/ in
einem/einer Kassierer/ in
einem/einer Beisitzer/in
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltungsgeschäfte des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er gibt jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann von einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Für die Abwahl gelten die
Vorschriften für die Satzungsänderung (§11) sinngemäß.

§13 Protokollierung
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das
von der Versammlungsleitung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§14 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt
Hannover – Kulturamt – zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

§15 Liquidation
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet die Liquidation statt. Liquidator ist der
zuletzt amtierende Vorstand.

§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 5.8.1987 errichtet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Erste geänderte Fassung vom 15.10.1990
Zweite geänderte Fassung vom 25.5.2004
Dritte geänderte Fassung vom 06. 06.2016
Vierte geänderte Fassung vom 09.08.2017